Arbeitsplatz, Überstunden, Zeugnis – zum Start des Ausbildungsjahres am 1. August bzw. teils erst am 1. September treten viele Fragen auf: Müssen Auszubildende ihren Arbeitsplatz stets aufgeräumt hinterlassen? Ist ein angehender Restaurantfachmann verpflichtet, auch spät abends zu arbeiten? Und was genau muss in einem Arbeitszeugnis stehen? Solche Fragen kann der Unternehmerverband – u. a. Spezialist für das Arbeitsrecht – beantworten.
„Während der Ausbildung bestehen sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Auszubildenden besondere Rechte aber auch Pflichten“, erklärt Wolfgang Schmitz, Hauptgeschäftsführer des Unternehmerverbandes. Der Azubi habe sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. Er sei dazu verpflichtet, die ihm aufgetragenen Arbeiten sorgfältig auszuführen und Weisungen berechtigter Personen zu folgen. Werkzeuge, Maschinen und sonstige Einrichtungen müssten pfleglich behandelt werden. „Der Auszubildende ist dazu verpflichtet, seinen Arbeitsplatz sauber zu halten und aufzuräumen“, so Schmitz.
Quelle: Unternehmerverbandsgruppe e.V.